Verein

Organigramm

Curling Schaffhausen ist am 13. September 2011 aus einer Fusion der drei Clubs CC Schaffhausen, CC City Schaffhausen und CC Kaufleute Schaffhausen hervorgegangen. Die drei Vorgänger-Clubs wurden 1960, 1970 und 1972 gegründet.

Statuten

Name, Sitz und Zweck

  1. Unter dem Namen "Curling Schaffhausen" (Abkürzung: C-SH) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Schaffhausen.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Curlingsports nach den Regeln der World Curling Federation und der SwissCurling Association.

Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    a) Aktivmitgliedern
    b) Juniorenmitgliedern
    c) Passivmitgliedern
    d) Ehrenmitgliedern
  2. Wer als Aktiv- oder Juniorenmitglied in den Verein eintreten will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird das Gesuch abgewiesen, müssen der Bewerberin oder dem Bewerber die Gründe nicht bekanntgegeben werden.
  3. Als Passivmitglied kann jede Person aufgenommen werden, die den Verein finanziell unterstützt.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Curlingsport besonders verdient gemacht haben.
  5. Wer mehreren Vereinen angehört, kann sich mit Einwilligung des Vorstands bei einem anderen Verein lizenzieren lassen.
  6. Die Mitglieder haben sich gegen Unfälle selber zu versichern. Der Verein lehnt jede Haftung ab.
  7. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand bis 30. Juni schriftlich mitzuteilen. Er entbindet nicht von der Erfüllung der statutarischen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr.
  8. Der Ausschluss eines Mitglieds ist ohne Angabe eines Grundes zulässig.

Sektionen

  1. Der Verein kann Sektionen bilden. Diese haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Sektionen können eigene Anlässe sowie im Einverständnis des Vorstands eigene Meisterschaften und eigene Turniere durchführen.
  3. Die Sektionen organisieren sich selbst. Vorbehalten bleiben allfällige Organisationsreglemente oder -richtlinien des Vorstands.

Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
    b) Vorstand
    c) Revisorat

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren bzw. der Revisionsstelle
    b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
    c) Festsetzung der Eintrittsgelder und der Jahresbeiträge sowie des Jahresbudgets
    d) Behandlung von Anträgen des Vorstands oder einzelner Mitglieder
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f) Änderung der Statuten
    g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren oder der Revisionsstelle
    h) Ausschluss von Mitgliedern
    i) Auflösung oder Fusion des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands durchgeführt, oder wenn es ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung an die Mitglieder ist unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu verschicken. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 1O Tage vor der Versammlung einzureichen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Hinderungsfall von einem andern Mitglied des Vorstands geleitet. Nötigenfalls wählt die Versammlung eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten. Über die Beschlüsse der Versammlung wird Protokoll geführt.
  5. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder. Stimm und wahlberechtigt sind Aktivmitglieder, Juniorenmitglieder ab Vollendung des 16. Altersjahrs sowie Passiv- und Ehrenmitglieder, die dem Vorstand angehören.
  6. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gilt für Wahlen und Abstimmungen das einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter durch eine zweite Stimme den Stichentscheid.
  7. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, es sei denn, ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlange geheime Abstimmung.
  8. Die Statuten können mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
  9. Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren oder der Revisionsstelle und den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung wird geheim durchgeführt.
  10. Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die gleiche Versammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Leiterin oder dem Leiter Finanzen und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren bzw. für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder beziehen für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.
  3. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt, wer für den Verein die rechtsverbindliche Unterschrift führt, sowie die Art und Weise der Zeichnungsbefugnis.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er besorgt die ordentliche Verwaltung des Vereins, bereitet die von der Mitgliederversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und vollzieht deren Beschlüsse.
  5. Der Vorstand tritt auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende durch eine zweite Stimme den Stichentscheid.
  6. Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben weitere Personen beiziehen und Kommissionen einsetzen. Er kann Reglemente und Richtlinien erlassen, namentlich zum Spielbetrieb, zur Organisation der Sektionen und zur Konkretisierung der Mitgliederkategorien.

Revisorat

  1. Es werden zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren oder eine Revisionsstelle für die Dauer von drei Jahren bzw. für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Das Revisorat prüft die Vereinsrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
    a) Eintrittsgeldern
    b) Jahresbeiträgen von höchstens Fr. 1'000.- pro Mitglied
    c) freiwilligen Beiträgen
    d) anderen Ennahmen
  2. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahrs.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

  1. Diese Statuten sind in ihrer ursprünglichen Fassung Bestandteil des Fusionsvertrags zwischen dem Curling-Club Schaffhausen, dem Curling-Club Kaufleute Schaffhausen und dem Curling-Club City Schaffhausen.
    Sie treten mit Genehmigung des Fusionsvertrags am 13. September 2011 rückwirkend auf 1. Juli 2011 in Kraft